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%T Fremde Staatsorgane vor deutschen Strafgerichten - Kleine Betrachtung zur deutschen Völkerstrafrechtspflege aus zwei aktuellen Anlässen
%A Kreß, Claus
%J GWP - Gesellschaft. Wirtschaft. Politik
%N 2
%P 257-261
%V 70
%D 2021
%K Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Weltrechtspflege; völkerrechtliche Immunität von Staatsorganen
%@ 2196-1654
%~ Verlag Barbara Budrich
%> https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-96237-7
%X Die Ahndung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskrieg ist deshalb ein Anliegen der Weltgemeinschaft, weil mit diesen Taten fundamentale Normen der internationalen Rechtsordnung verletzt werden. Daran, dass die Geltung solcher Normen nicht (in einem soziologischen Sinn) erodiert, weil ihr Bruch sanktionslos bleibt, besteht nicht nur im Staat des Tatorts oder in den Staaten ein Interesse, deren Staatsangehörige Täter oder Opfer sind, sondern überall. Daher stellt das Völkerrecht diese Tat selbst als sogenannte Völkerstraftaten unter Strafe. Kann die Strafverfolgung nicht von einem der - sei es durch den Tatort, sei es durch die Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer - direkt mit der Tat verbundenen Staaten geahndet werden, so ist zunächst an ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder einem sonst verfügbaren internationalen Strafgericht zu denken.
%C DEU
%G de
%9 Zeitschriftenartikel
%W GESIS - http://www.gesis.org
%~ SSOAR - http://www.ssoar.info