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@article{ Wrase2017,
 title = {Menschenrechtsmonitoring zum Recht auf inklusive Beschulung - Ansätze für die Implementationsforschung zu Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention},
 author = {Wrase, Michael},
 journal = {Recht der Jugend und des Bildungswesens},
 number = {2},
 pages = {153-172},
 volume = {65},
 year = {2017},
 issn = {0034-1312},
 doi = {https://doi.org/10.5771/0034-1312-2017-2-153},
 abstract = {Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK]) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gewährleistung eines "integrativen" beziehungsweise "inklusiven" Bildungssystems "auf allen Ebenen". Die Umsetzung dieses Rechts unterliegt dem Monitoring der UN. Hierfür verlangt die BRK in ihrem Art. 31 erstmals ausdrücklich die Sammlung geeigneter Informationen und Daten durch die Mitgliedstaaten. Damit nimmt die Konvention Bezug auf Vorgaben zur menschenrechtsgestützten Indikatorenbildung. Vor dem Hintergrund der (völker-)rechtlichen Verpflichtungen aus der BRK (1.) wird im Folgenden dargestellt, welche Anforderungen sich für eine menschenrechtsgestützte Implementationsforschung zu Art. 24 BRK ergeben (2.). Bezogen auf die Einzelgewährleistungen aus Art. 24 Abs. 1 bis 3 BRK werden dann Konkretisierungen vorgenommen, an die eine Indikatorenbildung anknüpfen kann (3.).},
 keywords = {Behinderung; disability; Inklusion; inclusion; Bildungswesen; education system; Bildungschance; educational opportunity; Menschenrechte; human rights; UNO; UNO; internationales Abkommen; international agreement; Politikumsetzung; policy implementation; Monitoring; monitoring; Bundesrepublik Deutschland; Federal Republic of Germany}}