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%T Das Recht auf Leben - Artikel 6 des UN-Zivilpaktes: Allgemeine Bemerkung Nr. 36 des UN-Menschenrechtsauschusses %A Noltenius, Jascha %A Würth, Anna %P 6 %V 29 %D 2019 %@ 2509-9493 %~ Deutsches Institut für Menschenrechte %> https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-66543-2 %X Der UN-Menschenrechtsausschuss beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 die Pflichten der Vertragsstaaten aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) hinsichtlich des Rechtes auf Leben. Die Allgemeine Bemerkung erläutert namentlich das Verbot der willkürlichen Tötung sowie den Regelungsgehalt des Artikels 6 des UN-Zivilpaktes hinsichtlich der Verhängung der Todesstrafe. Sie beleuchtet ferner sein Verhältnis zu Artikeln anderer Menschenrechtsverträge. Die vorliegende Information fasst die Allgemeine Bemerkung Nr. 36 zusammen. %C DEU %C Berlin %G de %9 Arbeitspapier %W GESIS - http://www.gesis.org %~ SSOAR - http://www.ssoar.info