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https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hbz:385-8175
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Friedensrichter, Streitschlichter, Schariagerichtshöfe: Ist die Rolle der Vermittler auf den säkularen Rechtsstaat übertragbar?
[Vortrag]
Körperschaftlicher Herausgeber
Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier
Abstract Kommt die Scharia auch in Deutschland zur Anwendung oder wäre die Inkorporation bestimmter Teile der Scharia in deutsches Recht zumindest wünschenswert? Könnte Großbritannien hier Vorbild sein, wo Schlichtungsgerichte für muslimische Streitparteien ebenso wie die staatlicherseits anerkannten Scharia... mehr
Kommt die Scharia auch in Deutschland zur Anwendung oder wäre die Inkorporation bestimmter Teile der Scharia in deutsches Recht zumindest wünschenswert? Könnte Großbritannien hier Vorbild sein, wo Schlichtungsgerichte für muslimische Streitparteien ebenso wie die staatlicherseits anerkannten Schariagerichtshöfe fest etabliert sind? Und wie sind islamische Friedensrichter in Deutschland zu bewerten, die vielerorts eine vermittelnde Rolle zwischen muslimischen Tätern und deutschen Strafverfolgungsbehörden übernehmen? Schiedssprüche zwischen Konfliktparteien gleich welcher Religionszugehörigkeit können nur dann als vorteilhaft beurteilt werden, wenn sie geeignete, rechtstreue, ausgebildete Personen durchführen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien urteilen und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schiedsverfahren dürften traditionellem Schariarecht nicht folgen, da es in seiner klassischen Auslegung staatlichem Recht widerspricht und ebenso wie das Operieren von „Friedensrichtern“ integrationshemmend wirkt.... weniger
Thesaurusschlagwörter
Scharia; Mediation; Schlichtung; Gewaltmonopol; Justiz; Rechtsstaat; Integration; Richter; Bundesrepublik Deutschland; Großbritannien
Klassifikation
Justiz
Freie Schlagwörter
Schariagericht; Friedensrichter; Justizwesen; Paralleljustiz
Sprache Dokument
Deutsch
Publikationsjahr
2013
Erscheinungsort
Trier
Seitenangabe
48 S.
Schriftenreihe
Rechtspolitisches Forum, 62
ISSN
1616-8828
Status
Veröffentlichungsversion; begutachtet
Lizenz
Deposit Licence - Keine Weiterverbreitung, keine Bearbeitung