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https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-49269-8
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Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen: Differenziertes Vorgehen bei schon geschlossenen Ehen erforderlich
[Stellungnahme]
Körperschaftlicher Herausgeber
Deutsches Institut für Menschenrechte
Abstract Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschal... mehr
Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschale Lösung ist kinderrechtlich nicht geboten: Solche Ehen ausnahmslos für unwirksam zu erklären, bringt Probleme für die Betroffenen mit sich. Zentraler Maßstab für gesetzliche Änderungen sollte immer das Kindeswohl (Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention) sein.... weniger
Thesaurusschlagwörter
Kindeswohl; Minderjährigkeit; Ehe; Mündigkeit; Kinderrechte; Rechtslage; Bundesrepublik Deutschland
Klassifikation
Recht
Freie Schlagwörter
UN-Kinderrechtskonvention
Sprache Dokument
Deutsch
Publikationsjahr
2016
Erscheinungsort
Berlin
Seitenangabe
4 S.
Schriftenreihe
Position / Deutsches Institut für Menschenrechte, 6
ISSN
2509-3037
Status
Veröffentlichungsversion; begutachtet
Lizenz
Deposit Licence - Keine Weiterverbreitung, keine Bearbeitung